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Hinweis gültig ab: 31.01.2009
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
In einer Vorabmitteilung GZ IV C 5 - S 2332/07/0004 DOK 2009/0052148 hat das Bundesfinanzministerium die Absicht mitgeteilt, mit Wirkung vom
31.01.2009
Zuführungen zu Zeitwertkonten von Personen nicht mehr steuerlich anzuerkennen, mit deren Tätigkeitsbild sich das "Abfeiern" von den geleisteten Überstunden als Vorruhestand nicht verträgt.
Ab 01.02.2009 werden also Zuführungen, die auf Zeitwertkonten des betroffenen Personenkreises gutgeschrieben werden, der sofortigen Versteuerung als lohnsteuerlicher Zufluss unterworfen.
Dies ist zwar kein effektives Verbot, läuft aber im Endeffekt auf ein Verbot der Zeitwertkonten für den betroffenen Personenkreis hinaus, da das Zeitwertkonto ohnehin keine echte Ersparnis, sondern nur eine Stundung verschafft, die mit dieser Neuregelung ebenfalls obsolet ist.
Aus der Tatsache, dass das BMF die endgültige Veröffentlichung mit der Sozialversicherung abstimmen wird, ist zu schließen, dass auch die Sozialversicherungspflichten entsprechend geregelt werden.
Von der Neuregelung sind zwei Personenkreise betroffen:
1.) Personen, die in einer Organschaft zu einer Körperschaft stehen, dies sind insbesondere Mitglieder von Vorständen von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von GmbHs und
2.) beherrschende Gesellschafter, die bei der von ihnen beherrschten Gesellschaft angestellt sind. Hierunter zählen nicht nur der Gesellschafter/Geschäftsführer, sondern auch beherrschende Gesellschafter, die in ihrer Gesellschaft als "normale Angestellte" ohne herausragende Tätigkeit beschäftigt sind.
Diese Regelung ist ein erneuter Beweis für die Tatsache, dass Zeitwertkonten kein Mittel der betrieblichen Altersvorsorge sind, vom Gesetzgeber hierfür auch nicht als Mittel gesehen werden und deshalb auch nicht zur betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden sollten.
Soweit Sie von der Neuregelung betroffen sind, besteht dringender Handlungsbedarf.
Von der endgültigen Entscheidung werden wir Sie an gleicher Stelle informieren.
Das BMF-Schreiben haben wir für Sie hier zum Download gestellt.
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