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"Schattengehalt" und jährliche Vergütungen
bei geringfügiger Beschäftigung
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Hinweis gültig ab: 08.12.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.05.2008, VI R 57/05 eindeutige Maßstäbe für die Behandlung von jährlichen Einmalzahlungen und für die Auswirkungen des so genannten "Schattengehalts" aufgestellt.
Nach dem Urteil, das auch die Gesetzeslage sehr präzise darstellt, richtet sich
die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, nach dem Sozialversicherungsrecht,
die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Sozialversicherungsrecht
und die Höhe der Lohnsteuer nach dem Steuerrecht.
Beiden gemeinsam ist, dass Einmalzahlungen, die aber über das Jahr "erdient" werden, zu verteilen sind. Das betrifft zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Verdient also ein geringfügig Beschäftigter zum Beispiel zurzeit genau 400,00 €, so wird er voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn er darüber hinaus auch nur einen Euro Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhält.
Ebenfalls beiden gemeinsam ist, dass sich die Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige Erwerbstätigkeit handelt, nach dem Entstehungsprinzip der Sozialversicherung richtet. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern spielt es also keine Rolle, inwieweit diese Einmalzahlung auch ausgezahlt wird, wenn der Anspruch tarifrechtlich entstanden ist.
Die Höhe der anfallenden Lohnsteuer richtet sich dennoch nur nach dem ausgezahlten Betrag, der nicht ausgezahlte Anspruch bleibt steuerfrei, auch wenn er für die Beurteilung der Steuerpflicht heranzuziehen ist.
Beispiel:
| monatliches Gehalt: |
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| Urlaubsgeld, nicht ausgezahlt |
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| Weihnachtsgeld, ausgezahlt |
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Der Mitarbeiter ist nicht geringfügig beschäftigt, sondern voll Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
| Zu versteuerndes Entgelt |
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| sozialversicherungspflichtiges Entgelt |
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Unabhängig davon gilt aber auch bei geringfügig Beschäftigten, dass sozialversicherungsrechtlich wirksame Gehaltsverzichte selbstverständlich nach wie vor wirksam sind, zu beachten ist hierbei allerdings, dass kein "Schattengehalt" entsteht. Es ist daher ein hoher Anspruch an die Qualität der Vereinbarungen zu legen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes haben wir Ihnen zum Download zur Verfügung gestellt.
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