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Böse Falle bei überbetrieblichen Unterstützungskassen -
die Rente ist nicht insolvenzfest!

Hinweis gültig ab: 09.09.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres


Immer mehr indirekte Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge erweisen sich als unsicher.

Man kann nicht oft genug daran erinnern: Was schon immer logisch war, nämlich dass der Arbeitgeber auch bei indirekten Durchführungswegen der Zusagende und damit der Verantwortliche ist, weil zwischen dem Mitarbeiter und der Unterstützungskasse kein Arbeitsverhältnis besteht, ist seit den Änderungen des BetrAVG 2003/2004 auch deutlich Inhalt des Gesetzes.

Dies setzt die Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf im Verfahren 7 O 212/06 mit seinem Urteil vom 02.07.2008 konsequent um und stellt fest, dass sämtliche Schutz-, Vertrauens- und Treuhandverhältnisse - soweit überhaupt vorhanden - nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen und die Unterstützungskasse nur eine Refinanzierung der Verpflichtung des Arbeitgebers darstellt.

Ein Unternehmer hatte sein Guthaben bei der Deutschen Rentenversicherung aufgelöst - nach neuester Gesetzgebung ein Fehler - und das Geld in eine überbetriebliche Unterstützungskasse eingebracht, die eine entsprechende Deckungszusage erteilte und eine Rückdeckungsversicherung bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. abschloss.

Die überbetriebliche Unterstützungskasse geriet in Vermögensverfall und musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter zog die Rückdeckungsversicherung zur Masse, das Unternehmen wollte sein Geld zurück und nicht als Insolvenzgläubiger abgespeist werden und klagte daher.

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Insolvenzverwalter völlig zurecht Recht.

Arbeitsverhältnis und Zusage bestehen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und nicht zwischen der Unterstützungskasse und dem Arbeitnehmer. Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer betreffen daher nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber nicht das zur Unterstützungskasse.

Diese setzen sich auch nicht fort, weil die Unterstützungskasse vereinbarungsgemäß das Geld an die Rückdeckungsversicherung weitergeleitet hatte und daher ihren Teil der Aufgabe erfüllt hatte.

Der Arbeitgeber kann die Versicherung nicht herausverlangen, er bekommt aber auch keine Deckung vom PSVaG, da dieser nur den Arbeitnehmer bei Konkurs des Arbeitgebers sichert, nicht jedoch den Arbeitgeber gegen Vermögensverfall der Unterstützungskasse.

Der Arbeitgeber bleibt also auf dem Schaden sitzen, er muss die Versorgungsverpflichtung erfüllen, obwohl er nur die Konkursquote erhält. Führt dies zum Konkurs des Arbeitgebers, tritt gegenüber dem Arbeitnehmer der PSVaG ein, der Unternehmer hat aber sein Unternehmen verloren.

Dieses Beispiel zeigt wieder überdeutlich, dass sämtliche betriebliche Altersvorsorgen, die vor der Neufassung des BetrAVG abgeschlossen wurden, durch die Änderungen des Gesetzes sehr wahrscheinlich fehlerhaft geworden sind und auf den Prüfstand gehören.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass Rödl & Partner in seinem bAV-Infobrief 33/2008 zum Konkurs der Unterstützungskasse folgende Ausführungen macht:

»Im vorliegenden Fall wurde eine Rückdeckungsversicherung eingesetzt, die steuerlich nicht als kongruente Rückdeckung zu sehen ist. Möglicherweise ist die Unterstützungskasse deshalb in die Insolvenz gegangen, weil durch Einsatz ungeeigneter Rückdeckungsversicherer eine Steuerpflicht ausgelöst wurde, die zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenzantragspflicht geführt hat.«

Dies zeigt noch etwas anderes: In der betrieblichen Altersvorsorge kann eine "preiswerte" Versicherung sehr teuer werden, wenn der Tarif nicht geeignet ist. Bei vielen ausländischen Versicherungsgesellschaften sind die Tarife mit dem deutschen Unternehmenssteuerrecht nicht zu vereinbaren und daher für die betriebliche Altersvorsorge ungeeignet.

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Foto: © Paul-Georg Meister/pixelio