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Hinweis gültig ab: 04:07.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Zunächst war geplant, sich den internationalen Standards anzuschließen und eine Pflicht zur Passivierung von Rückstellungen für indirekte Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Problem dabei war, dass diese Posten ertragsneutral in die Bilanz hätten eingeführt werden müssen, wozu das deutsche Bilanzsteuerrecht keine Mittel bereitstellt.
Im Regierungsentwurf wurde diese Absicht etwas entschärft, aber Kapitalgesellschaften werden gem. Artikel 28 Abs. 2 EGHGB künftig im Bericht den ungedeckten Saldo ihrer Zusagen ausweisen müssen, auch wenn sie sie durch andere durchführen lassen.
Wenn auch die gesamte Verpflichtung anders als bei Direktzusagen jetzt scheinbar doch nicht in der Bilanz auszuweisen sein wird, so muss der ungedeckte Saldo jetzt im Anhang der Bilanz gezeigt werden.
Das wirft Fragen auf. Zum einen dürfte die Bewertung ziemlich schwierig werden, wenn man, anders als bei Direktzusagen, auf die Daten nicht unmittelbar zugreifen kann.
Noch viel unbequemer wird die Frage, wie Banken mit der Tatsache umgehen, wenn plötzlich Unterdeckungen aus betrieblicher Altersvorsorge z.B. in Millionenhöhe auftauchen, die die Bank bisher bei ihrer Bonitätsbewertung nicht auf der Rechnung hatte.
Besonders schlimm wird dies jene Unternehmen treffen, die nur wenig rückgedeckt haben oder wo die Deckungswerte wegen mangelnder Wertentwicklung nicht mit den Verpflichtungen Schritt gehalten haben.
Die Unternehmen, die sich für einen indirekten Durchführungsweg entschieden haben, sind also gleich mehrfach geschädigt:
sie haben die steuerlichen Vorteile der Rückstellung nicht,
sie haben keinen Zugriff auf Übererlöse,
sie haben den gleichen Verwaltungsaufwand und
sie haben trotzdem den "Schandfleck" im Anhang der Bilanz.
Damit zeigt sich ein weiteres Mal, dass eine gut durchgeführte Direktzusage einfach der bessere Weg ist.
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