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Hinweis gültig ab: 14.06.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Der Rat der Justizminister und Justizministerinnen der EU hat der bereits im November 2007 vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderung des Verbraucherrechts zugestimmt und die sogenannte Rom-I-Verordnung verabschiedet.
Die Rom-I-Verordnung wird damit im Dezember 2009 wirksam werden.
Während sich für Verträge unter Vollkaufleuten nur wenig ändert, ist künftig bei grenzüberschreitenden Geschäftsabschlüssen im Wesentlichen davon auszugehen, dass das Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Kunden und nicht mehr das Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Anbieters gültig ist.
Dies gilt auf jeden Fall für Geschäftsabschlüsse mit großen Unternehmen. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen hat der Unternehmer die Möglichkeit, durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er aber dem Kunden natürlich zur Kenntnis geben muss, hiervon teilweise abzuweichen. Auf keinen Fall abbedungen werden kann jedoch zwingendes Recht des Heimatlandes, sodass sich der Anbieter nur noch gegen Richterrecht, Handelsbrauch und ähnliche Recht schaffende Usancen schützen kann.
Dies bedeutet auch auf dem Finanzsektor einen erheblichen Umbruch. Ausländische Versicherer und Finanzdienstleister sind damit gezwungen, den relativen hohen Standard des Verbraucherschutzes in Deutschland, jedenfalls soweit er auf Gesetzen beruht, auch dann einzuhalten, wenn diese Gesetze an ihrem Sitz nicht gelten. Dies dürfte insbesondere bei ausländischen Versicherungen zu einer erheblichen Annäherung an die deutschen Tarife führen, da sie auch weniger Möglichkeiten haben werden, sich den Ansprüchen des Kunden zu entziehen.
Wie immer bei der EU bleibt natürlich ein dicker Wermutstropfen: Dänemark hat sich schon dem bisher geltenden Rom-Abkommen nicht angeschlossen und unterliegt aufgrund einer Ausnahmeregelung in den EU-Verträgen nicht der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, mit der Folge, dass die dänischen Unternehmen auch nicht den Bestimmungen der Rom-I-Verordnung unterliegen.
Das Vereinigte Königreich kann aufgrund einer Sonderregelung in den EU-Verträgen entscheiden, ob es sich der Rom-I-Verordnung anschließt oder nicht, es steht noch nicht fest, ob sich das Vereinigte Königreich dieser Regelung unterwerfen wird. Es wäre natürlich besonders schmerzlich, wenn die erweiterten Verbraucherrechte für englische Versicherungen und Finanzprodukte nicht gelten würden.
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