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Hinweis gültig ab: 16.05.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Schon seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) müssen Rentner Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Solche Beiträge mussten auch aus rentenähnlichen Leistungen, wie Versorgungsbezügen bezahlt werden. Einmalzahlungen waren allerdings in der Krankenversicherung mit einer Ausnahme beitragsfrei.
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung bestimmte, dass Einmalzahlungen, die an die Stelle einer wiederkehrenden Leistung treten, beitragspflichtig sind. Dies wurde so ausgelegt, dass Einmalzahlungen nur dann zur Krankenversicherung herangezogen wurden, wenn zunächst Renten vereinbart waren und diese mit Einmalzahlung abgelöst wurden.
Dies hat zu dem verfassungsrechtlich bedenklichen Zustand geführt, dass Direktversicherungen, die in wiederkehrenden Renten ausgezahlt wurden, zur Krankenversicherung herangezogen wurden, ebenso Einmalzahlungen, die aus einer Kapitalisierung der Renten stammten, während Direktversicherungen, die von vornherein auf Einmalauszahlung abgeschlossen waren, in der Krankenversicherung beitragsfrei waren.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) ist § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dies dahin gehend geändert, dass alle Einmalzahlungen aus Direktversicherungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen, nicht nur jene, die aus der Kapitalisierung von Renten stammen.
Hiergegen gab es mehrere Klagen, die von den Landessozialgerichten zugunsten der Krankenversicherung entschieden wurden.
Gegen diese Entscheidung der Landessozialgerichte haben zwei Rentner Verfassungsbeschwerde eingelegt, um den alten Zustand wieder herzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung - 1 BvR 1924/07 - vom 07.04.2008 diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Landessozialgerichte, dass die Krankenversicherungspflicht auf Direktversicherungen auch bei Einmalzahlung verfassungskonform ist.
In seiner Entscheidung sagt das Bundesverfassungsgericht sogar, dass die frühere Praxis, Renten zur Krankenversicherungspflicht heranzuziehen und Einmalzahlungen nicht, größeren verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet als die jetzige Regelung.
Bei der Auszahlung einer Direktversicherung besteht daher künftig auch bei Kapitalauszahlungen folgende Krankenversicherungspflicht:
Als beitragspflichtig ist 1/120 pro Monat des Auszahlungsbetrages der Krankenversicherung zu unterwerfen. Dies gilt für 120 Monate.
Im Klartext: Die gesamte Auszahlung ist auf 10 Jahre verteilt der Krankenversicherungspflicht zu unterwerfen.
Dies gilt für gesetzlich Versicherte, bei privat Versicherten hängt die Behandlung vom Tarif ihrer Krankenkasse ab.
Wir haben Ihnen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Download zur Verfügung gestellt.
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