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Richtungsweisendes Urteil des BAG zum "dynamisierten Rentenversprechen" - große Risiken für Arbeitgeber
Hinweis gültig ab: 30.04.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres


In einer bisher nicht entschiedenen Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 743/05 auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 16.09.2005, 12 Sa 1558/04 Maßstäbe gesetzt.

Bei so genannten "dynamisierten Rentenversprechen" sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Rente zu, die sich nach der Differenz zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und dem letzten Gehalt des Mitarbeiters richtet.

Solche dynamisierten Rentenversprechen wurden vor allem in den Fünfziger- und Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts im damaligen unbeschränkten Fortschritts- und Wachstumsglauben und im damaligen Kampf um Arbeitskräfte bei Vollbeschäftigung gemacht. In Einzelfällen kommen sie aber auch heute noch vor


Das Problem dieser dynamisierten Rentenversprechen ist, dass sie aufgrund der Art der Zusage dem Arbeitgeber eine Haftung für die demografischen Probleme der Rentenversicherung explizit auferlegen.

Unstrittig ist, dass solche Zusagen wegen "Störung der Vertragsgrundlage" gekürzt werden können, wenn diese Zusage den Arbeitgeber über Gebühr belastet. Bisher bestand Uneinigkeit, wann diese so genannte "Opfergrenze" erreicht ist.

Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat, liegt diese Grenze der "Störung der Vertragsgrundlage (Opfergrenze)" bei einer Erhöhung der ursprünglich geplanten Rente um mehr als 50%. Diese Erhöhung muss von einer Kürzung der Rentengrundlage ausgehen, Rentenerhöhungen aufgrund der Erhöhung des Gehaltes - die bei einer besonders gefährlichen Variante dieses Modells, wenn nämlich die Zusage vom letzten Gehalt abhängt, auch noch durchschlägt - sind auf die so genannte Opfergrenze von 50% nicht anzurechnen.

Solche Modelle sind selbstverständlich immer existenzbedrohend.

Was kann getan werden?

1.) Arbeitgeber, die eine solche Zusage erfüllen müssen, sollten sich sofort um eine Sanierung der Zusage bemühen. In diesem Fall wird die Gefahr für das Unternehmen mit jedem Tag, den die Zusage unsaniert weiterläuft, größer.

2.) Arbeitgeber, die eine solche Zusage in den letzten Jahren noch gemacht haben, sollten überlegen und durch einen juristischen Berater prüfen lassen, in wieweit sie die Personen, auf deren Rat sie dieses Modell eingeführt haben, wegen fehlerhafter Beratung in die Haftung nehmen können. Als Zeitgrenze hierfür ist das erste massierte Auftreten biometrischer Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung, also wohl die "Ära Blüm" zu sehen. Über den genauen Zeitpunkt, ab wann Berater solche Modelle nicht mehr empfehlen durften, werden die Gerichte entscheiden müssen.

Es ist zu beachten, dass solche Modelle, soweit sie eingeführt sind, nur auf freiwilliger Basis saniert werden können, das heißt, die Zustimmung der Mitarbeiter ist erforderlich. Dies wird in der Regel eine deutliche Erhöhung der Leistung erfordern, damit die Mitarbeiter freiwillig auf ihre bisherige Zusage verzichten. Es versteht sich von selbst, dass bei der Sanierung solcher Altlasten nur ein Modell infrage kommt, das die künftigen Verpflichtungen vollständig ausfinanziert.

Das IB2S-Wirtschafts-Modell ermöglicht solche Maßnahmen ohne oder zumindest mit wesentlich reduziertem Aufwand für den Arbeitgeber. Unsere Personal-Liaison-Manager unterbreiten Ihnen gerne einen Lösungsvorschlag.

Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt, werden wir Ihnen dies zum Download zur Verfügung stellen.

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Foto: © Paul-Georg Meister/pixelio