|
|
|
Untermenü (grün=geöffnet)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Geschäftsführervergütungen zwischen Konzerngesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen sein
|
|
|
|
|
Hinweis gültig ab: 28.04.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Der BFH hat unter Az.: I B 171/07 entschieden, dass Geschäftsführervergütungen von konzernabhängigen Gesellschaften, die die an andere konzernabhängige Gesellschaften (im konkreten Fall Konzernmütter) für die Besorgung der Geschäftsführung leisten, als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein können. Es handelte sich zwar in diesem Fall um eine holländische Gesellschaft mit deutscher Niederlassung, der BFH hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass dies nichts mit der holländischen Herkunft zu tun hat.
Im konkreten Fall hatten zwei im Konzern verbundene Gesellschaften gemeinsam eine inländische Tochter gegründet, die ihnen wiederum die Geschäftsführung gegen Entgelt übertrug. Die beiden Konzernmütter erledigten diese Geschäftsführung dadurch, dass sie der inländischen Tochter gegen Berechnung Geschäftsführer zur Verfügung stellten.
Wie der BFH entschieden hat, handelt es sich hierbei insofern und dann um verdeckte Gewinnausschüttung, wenn ein Fremdvergleich ergibt, dass die berechnete Geschäftsführervergütung die Vergütung übersteigt, die einem fremden Geschäftsführer für die gleiche Tätigkeit bei der gleichen Gesellschaft zu zahlen wäre.
Solche Konstruktionen sind daher nach dieser Entscheidung des BFH ebenso nach den Prinzipien des Fremdvergleichs zu bewerten, wie dies bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer zu tun wäre.
Das Urteil bezieht sich zwar auf Kapitalgesellschaften, ist aber nach seinem Inhalt auch
auf Personengesellschaften übertragbar. Insbesondere Inhaber von GmbH und Co KGs sollten daher damit rechnen, dass entsprechende Anforderungen an die Geschäftsführervergütung der Komplementärs-GmbH gestellt werden.
Dass dies vom BFH - wegen des konkreten zugrundeliegenden Falles - unter einem Vorbehalt nach EU-Recht bezüglich des Steuersatzes gestellt wurde, hat nichts damit zu tun, dass die Entscheidung bezüglich der Konstruktion grundsätzlich auf nationale und grenzüberschreitende Konzerne übertragbar und daher anzuwenden ist.
Neben der zuletzt geänderten Praxis bei der Versteuerung von Personengesellschaften bezüglich der Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen (siehe unser Hinweis vom 06.02.2008 unter dem Titel " Änderung bei Pensionszusagen durch Personengesellschaften") stellt dies einen weiteren Grund dar, bereits gegebene Pensionszusagen, die über konzernabhängige GmbHs gegeben wurden, auf ihre steuerrechtliche Konzeption hin zu überprüfen.
Das Urteil können sie auf dieser Seite downloaden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|