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Änderungen bei Pensionszusagen
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Hinweis gültig ab: 06.02.2008
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben die Frage der Pensionsrückstellungen bei Personengesellschaften neu geregelt. Wichtigste Änderung ist, dass es bei Komplementär-GmbHs nun nicht mehr darauf ankommt, ob die GmbH Rückstellungen, Gehälter und Versorgungsaufwendungen aus eigenen Umsätzen erdienen kann oder ob es sich um eine rein haftungsausschließende Gesellschaft bei der GmbH und Co KG handelt.
Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Pensionszusagen von Komplementär-GmbHs an die Gesellschafter bereits in der Ansparphase beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.
Dies begründet sich auch daraus, dass aufgrund verschiedener BFH Urteile - wie das Bundesfinanzministerium ausführt - nun geklärt ist, Pensionszusagen an Gesellschafter bei Personengesellschaften im Rahmen der Bilanz der Gesellschaft genauso zu gewinnmindernden Rückstellungen führen, wie bei jeder anderen Gesellschaft auch, der Gesellschafter jedoch im Rahmen einer Sonderbilanz seine anwachsenden Ansprüche zu aktivieren und damit zu versteuern hat.
Zusagen von Komplementär-GmbHs werden in dem Rundschreiben einer Zusage der Personengesellschaft ausdrücklich gleichgestellt, auf die Einschränkung, dass dies nur gilt, wenn die Aufwendungen von der KG zu tragen sind und die GmbH keine eigenen Umsätze hat, hat das Bundesfinanzministerium diesmal verzichtet.
Neuerdings nützt es auch nicht mehr, wenn die Komplementär GmbH eigene Umsätze hat und ihre Aufwendungen selbst erdient.
Dies kann zu unnötigen gravierenden Steuerpflichten führen.
Wenn Sie eine solche Zusage in Ihrem Betrieb haben, unterbreiten wir Ihnen gerne unverbindlich und kostenlos einen Lösungsvorschlag.
Ihre/n Personal-Liaison-Manager/in erreichen Sie über den Link rechts unten.
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