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Private Rentenversicherungen Selbständiger oder freiberuflich Tätiger fallen in die Konkursmasse und sind nicht als Arbeitsentgelt geschützt
Hinweis gültig ab: 01.12.2007
Hinweis gültig bis: auf Weiteres


Mit Urteil vom 15.11.2007, Aktenzeichen IX ZB 34/06, hat der BGH entschieden, dass privat geschlossene Rentenversicherungen von Selbständigen oder von freiberuflich Tätigen nicht dem Pfändungsschutz als Arbeitseinkommen unterliegen, sondern vom Konkursverwalter zur Konkursmasse gezogen werden können.

Im entschiedenen Fall hatte der Selbständige Anspruch auf eine Rente aus früherer Berufstätigkeit in Höhe von 224,51 Euro monatlich und hatte für sich eine Rentenversicherung abgeschlossen, aus der er noch einmal 143,40 Euro Rente erhalten hätte.

Der Konkursverwalter hatte diese Rentenversicherung zur Konkursmasse gezogen, gekündigt, und den Rückkaufswert von 3.202,54 Euro zugunsten der Gläubiger vereinnahmt. Hiergegen hat sich der Schuldner gewehrt.

Der BGH gab dem Konkursverwalter mit der Begründung recht, dass Versicherungsrenten nur dann dem Pfändungsschutz als Arbeitseinkommen unterliegen, wenn sie aus Anlass des Ausscheidens aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis oder aus Anlass eines Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. Hierbei kommen nur Arbeitsverhältnisse als Angestellte oder Beamte beziehungsweise angestelltenähnliche Beschäftigungsverhältnisse, wie auf Dauer angestellte Geschäftsführer, infrage.

Zur Begründung führt der BGH an, dass Selbständige dieses erhöhte Risiko dulden müssen, da ihnen als selbständig oder freiberuflich Tätige auch wesentlich erweiterte Erwerbschancen zur Verfügung stehen.
Dies gelte selbst dann, wenn der Selbständige dann auf öffentliche Unterstützung aus Grundsicherung (früher Sozialhilfe) angewiesen ist.

Vorsicht Falle!!!

Damit unterliegen auch Versorgungen, die Sie privat im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen oder zum Beispiel als fremdfinanzierte Rente abgeschlossen haben, dem Konkurs.
Neben vielen anderen Gründen ist dies ein weiterer wichtiger Grund, solche Konstruktionen zu überdenken.

Lösung:

Es ist daher dringend wichtig, zumindest einen Teil Ihrer Tätigkeit über eine Service-GmbH abzuwickeln und dort gehaltsabhängig beschäftigt zu sein. Dies ermöglicht Ihnen die Schaffung einer geschützten Betriebsrente.

Solche Service-GmbHs sind unter bestimmten Voraussetzungen selbständig gewerblich tätig, auch wenn sie nur einen Auftraggeber haben.

Bitte sprechen Sie unsere Personal-Liaison-Manager an, sie helfen Ihnen gerne, das Problem zu lösen und Ihre Zukunft krisensicher zu machen.

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Foto: © Paul-Georg Meister/pixelio