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Änderung der Behandlung der Vorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung
(Verschlechterung der Förderung)

Hinweis gültig ab: 01.12.2007
Hinweis gültig bis: auf Weiteres

1.) Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 -2 EStG sind Vorsorgeaufwendungen bis zu
20.000,00 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 40.000,00 € steuerlich abzugsfähig.

2.) Dieser Betrag war für das Kalenderjahr 2007 mit 64% zu berücksichtigen. Die Abzugsfähigkeit steigt jährlich um 2%, bis 2025 die volle Abzugsfähigkeit erreicht ist.

3.) Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG ist die Grenze der Vorsorgeaufwendungen bei Personen gemäß § 10 c Absatz 3 Nummer 1 (rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherung auf Antrag des Arbeitgebers befreite Personen, also im Wesentlichen Gesellschafter/Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften und vergleichbare Personen, die Versorgungsanwartschaften aufgrund ihrer Beschäftigung erwerben) sowie bei Personen gemäß § 10 c Absatz 3 Nummer 2 (der Rentenversicherungspflicht gar nicht erst unterliegende Personen, wie zum Beispiel Beamte und Richter) um den fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu kürzen, wie er sich unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze Ost ergäbe, wenn sie Rentenversicherungs-Beitragszahler wären.

4.) Mit BMF-Schreiben vom 22.5.2007 Az.: IV C 8 S 2221/07/0002 hatte das Bundesministerium für Finanzen bestimmt, dass diese Kürzung nicht erfolgt, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund vertraglicher Vereinbarung Anwartschaftsrechte auf Altersvorsorge zustehen, die er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erhält, oder wenn er nur deswegen zum von den Kürzungen betroffenen Personenkreis zählt, weil er Beiträge gemäß § 3 Nummer 63 EStG leistet, die steuerbefreit sind.

5.) Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 entfällt ab 01.01.2008 diese Befreiung von der Kürzung, in dem der Zusatz "ganz oder teilweise durch eigene Beiträge" gestrichen wird.

Für die Kürzung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen spielt es also künftig keine Rolle mehr, ob der Versorgungsberechtigte seine Anwartschaften ganz oder teilweise selbst finanziert oder gratis vom Betrieb bekommt.

Damit wird sich für so manchen Gesellschafter / Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand einer Aktiengesellschaft das Volumen seiner Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen versicherungsförmiger Vorsorgeaufwendungen erheblich verringern.

6.) Dies stellt eine längst überfällige Gleichstellung aller Vorsorgeformen der betrieblichen Altersvorsorge in Relation zur Rürup-Rente dar.

7.) Nachdem das IB2S-Modell nur durch die Bestimmungen des § 6 a EStG limitiert ist und somit eine Versorgung auf 75% des Gehaltes zulässt, wird es durch den Wegfall der Freistellung von der Kürzung der Vorsorgeaufwendungen noch attraktiver.

Wer sich im IB2S-Wirtschafts-Modell oder IB2S-Non-Profit-Orga-Modell bereits voll versorgt hat, für den spielen die Einschränkungen der Förderung der Rürup-Rente keine Rolle.

Für Besserverdienende, die keine Direktzusage gemäß § 6 a EStG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 BetrAVG (nach dem Willen des Gesetzgebers das Original), sondern eine der "Auch-Formen" der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 Absatz 2, die betraglich limitiert sind (nach dem Willen des Gesetzgebers eben nur "auch" betriebliche Altersvorsorge), haben und daher auf die Aufbesserung durch die Rürup-Rente angewiesen sind, wird das Jahressteuergesetz 2008 erneut teuer.

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Foto: © Paul-Georg Meister/pixelio