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Hinweis gültig ab: 13.01.2005
Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Beiträge:
Das Steuerprivileg für Lebensversicherungen ist gefallen. Die Lebensversicherung als Mittel des Vermögensaufbaus ist gestorben. Die private Vorsorge wird damit weiter erschwert und am IB2S-Wirtschafts-Modell oder IB2S-Non-Profit-Orga-Modell führen immer weniger Wege vorbei.
Steuerlich abzugsfähig sind künftig nur noch private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die ausschließlich einen Rentenanspruch gewähren, der frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnt. Hinterbliebene, deren Versorgung eingeschlossen werden soll, müssen den gesetzlichen Definitionen entsprechen. Eine Vererblichkeit oder eine Versorgung Dritter (Lebensabschnittsgefährte/-tin) ist ausgeschlossen.
Über den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wird in der Regel eine Absetzung der zugelassenen Risikoversicherung auf den Todesfall nicht mehr möglich sein, da dieser nur 2.400,-- € beträgt und die Kranken- und Arbeitslosenversicherung darauf anzurechnen ist.
Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind künftig von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen.
Versorgungen im IB2S-Wirtschafts-Modell oder IB2S-Non-Profit-Orga-Modell werden von der Änderung nicht betroffen.
Bei Ablauf der Versicherung:
Bei nach dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind Kapitalauszahlungen so zu versteuern:
Fälligkeit ab 60 Jahren, Laufzeit mindestens 12 Jahre: 50% der Erträge sind zu versteuern.
Alle anderen Lebensversicherungen: 100% der Erträge sind zu versteuern.
Renten aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, bei denen die Beiträge absetzbar waren, sind wie folgt zu versteuern:
Nachgelagerte Versteuerung der gesamten Rente, wobei bei Rentenbeginn in 2005 nur 50% der Rente als steuerpflichtig gelten. Dieser Satz steigt bis Rentenbeginn 2040 bis auf 100%. Stammen die Beiträge aus Einkommen oberhalb Beitragsbemessungsgrenze: Antrag auf Ertragsanteilbesteuerung.
Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht eine neue Rentenversicherung, die sogenannte "Rürup-Rente". Die genannten Ansprüche dürfen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Die Beiträge des Steuerpflichtigen müssen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, verwendet werden. Nach § 10 Absatz 3 Satz 4 EStG werden sie wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt und wie Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise voll nachgelagert besteuert.
Renten aus dem IB2S-Wirtschafts-Modell oder dem IB2S-Non-Profit-Orga-Modell unterliegen wie bisher der nachgelagerten Versteuerung.
Versorgungen im IB2S-Wirtschaft-Modell oder dem IB2S-Non-Profit-Orga-Modell werden von der Änderung nicht betroffen.
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