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§ 15b EStG Verlustabzugsbeschränkung
bei Steuersparmodellen
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Hinweis gültig ab: 21.07.2007 Hinweis gültig bis: auf Weiteres
Mit dem BMF-Schreiben IV B 2 - S 2241-b/07/0001 vom 17.07.2007 hat das Bundesministerium für Finanzen Stellung zur Auslegung des neuen § 15 b EStG, Verlustabzugsbeschränkung bei Steuersparmodellen Stellung genommen.
Neben der Tatsache, dass die Zinsen aus Rückdarlehen pauschal dotierter Unterstützungskassen der Zinsschranke unterliegen und das Modell der pauschal dotierten Unterstützungskasse damit nur noch im für diese Versorgungsform überhaupt nicht geeigneten kleineren Gewerbebereich funktioniert, ergibt sich noch ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt:
In der Vergangenheit haben insbesondere viele Freiberufler und Geschäftsführer statt einer "ordentlichen" Versorgung eine so genannte fremdfinanzierte Rente abgeschlossen. Bei diesem Modell wurde ein Darlehen zur Finanzierung eines Einmalbeitrages zur Versicherung aufgenommen, und die Mittel in der Regel in einer Fondspolice oder einer Kombination von Risikoversicherung und Fondssparen angelegt. Dies in der Hoffnung, dass die Entwicklung auf dem Aktienmarkt es ermöglichen wird, das Darlehen für den Einmalbeitrag zusätzlich wegzufertigen. So sollte eine Rente ohne zu sparen angespart werden.
Zwar haben die Aktienmärkte, was von Anfang an durchaus nicht klar war, die Hoffnungen erfüllt.
Gemäß Randziffer 7 des BMF-Schreiben vom 17.07.2007 handelt es sich dabei allerdings um ein Steuersparmodell im Sinne der neuen Vorschrift mit der Folge, dass fremdfinanzierte Renten künftig nicht mehr funktionieren. Dies gilt zwar nicht für zurückliegende Perioden, jedoch ab in Kraft treten der neuen Vorschrift.
Für Geschäftsführer und Freiberufler, die ein solches Modell abgeschlossen haben, ergibt sich daher eine doppelte Gefahr.
1.) Die steuerliche Konzeption ihrer Versorgung funktioniert nicht mehr, geplante Abzugsposten werden nicht wirksam.
2.) Die Aktienmärkte haben inzwischen einen Stand erreicht, dass auch mit deutlichen Einbrüchen gerechnet werden muss. Dies ist bei Einmalanlagen ein sehr hohes Risiko.
Es ergibt sich daher für Geschäftsführer oder Freiberufler, die in der Vergangenheit fremdfinanzierte Renten abgeschlossen haben, eine hervorragende Möglichkeit, die Gewinne mitzunehmen, die Darlehen wegzufertigen und ihre Altersvorsorge neu zu ordnen.
Soweit Festzinsen vereinbart sind, kann dies zu Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Darlehensauflösung führen. Bei der Auflösung der Lebensversicherung können sich Steuern ergeben, insofern ist zu prüfen, ob die Lebensversicherung aufgelöst oder beitragsfrei gestellt wird. Weitere steuerliche Folgen der Rückabwicklung sehe ich derzeit nicht.
Angesichts des Risikos eines deutlichen Rückschlags auf den Aktienmärkten ist es insbesondere bei den Personen, die schon vor längerer Zeit abgeschlossen haben, sehr attraktiv, Gewinne sicherzustellen.
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